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Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe – SprengG

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1( Fundstelle:
2BGBl. I 2005, 1635 )

Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" (UN-Dokument ST/SG/AC.
310/1/Rev.
48 - United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition).
5Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände.
6Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand.
7Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

Gegenstand UN-Nr.
Anzünder 0121,
0314,
0315,
0325,
0454
Anzünder, Anzündschnur 0131
Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g. 0349,
0353
Zünder, nicht sprengkräftig 0316,
0317,
0368

Neugefasst durch Bek. v. 10.9.2002 I 3518;
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 17.7.2025 I Nr. 171
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25